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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1) Vertragsabschluss und -inhalt
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn,
dass diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Die vorliegenden Preise sind freibleibend; bei Änderungen der Kosten -
lage, insbesondere Schwankungen der Materialpreise, behalten wir uns
vor, den bei Auslieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen.
(3) Von unseren Reisenden und Handelsvertretern entgegengenommene
Aufträge sind erst nach unserer ausdrücklichen Bestätigung gültig,
sofern sie von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie von
unseren vorliegenden Preisen abweichen.


2) Lieferung
(1) Der Versand der Waren erfolgt auf Risiko des Bestellers. Die Gefahr der
Beschädigung oder des Untergangs der Waren geht auf den Besteller
über, wenn der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume verlassen hat.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Zuge von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie im Falle
des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, auch wenn diese bei unseren
Unterlieferanten auftreten, wie z.B. Betriebsstörung, Schwierigkeiten
bei der Rohstoff-Beschaffung, Ausfall von Produktionsanlagen. Für derartige
Fälle behalten wir uns auch den Rücktritt vom Vertrage vor.
(3) Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers oder Inverzugsetzung
uns gegenüber sind bei Überschreitung der Lieferzeit oder bei Ausübung
unseres Rücktrittsrechts wegen Eintritts unvorhergesehener Hindernisse
ausgeschlossen.
(4) Wir sind von unseren Vertragsverpflichtungen entbunden, falls begründete
Zweifel über die Bonität des Vertragspartners vorhanden sind, ebenso,
wenn ältere bereits überfällige Rechnungen noch nicht beglichen wurden.


3) Beanstandungen
(1) Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen uns innerhalb von einer
Woche nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte
Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung,
ebenfalls schriftlich zu rügen. Rücksendungen sind ohne vorherige
Abstimmung mit uns nicht zulässig.
(2) Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir kostenlosen Ersatz. Soweit
diese Ersatzlieferung die Beanstandung beseitigt, sind Wandelungs- und
Minderungsansprüche sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder
Schadensersatzansprüche für den Besteller ausgeschlossen. Eine
Haftung für jegliche Art von Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.


4) Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dessen sämtliche
Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen getilgt sind, unabhängig
davon, ob vom Besteller bestimmte Waren oder Lieferungen bezahlt worden
sind.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung gelieferter Ware durch uns liegt,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsware
ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
und uns die zur Geltendmachung unserer Eigentumsrechte erforderlichen
Unterlagen (Pfändungsprotokoll, eidesstattliche Versicherung über
Identität der Waren) zu übersenden. Die uns durch eine Intervention entstehenden
Kosten jeder Art gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Der Besteller ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits hiermit
sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer
Vorbehaltsware mit sämtlichen Nebenrechten ab.

Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, ist er ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus
dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der
Besteller verpflichtet, uns die Höhe der abgetretenen Forderungen aus
dem Weiterverkauf und deren Schuldner zu benennen sowie alle dazugehörigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die
Abtretung der Weiterverkaufsforderungen des Bestellers direkt seinen
Abnehmern anzuzeigen.
(4) Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Besteller über,
sobald unsere Forderungen in vollem Umfange beglichen sind.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den
Gesamtbetrag unserer Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20
%, so sind wir auf dessen Verlangen zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
(5) Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache
kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für die Verkäuferin. Auch die verarbeiteten
Waren dienen zur Sicherung der Vorbehaltskäuferin. Bei
Verarbeitung mit fremden, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren
durch den Käufer, wird die Verkäuferin Miteigentümerin an den neuen
Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Waren zu den fremden
verarbeiteten.
(6) Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den
Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den
Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Käufer verwahrt das Eigentum und
Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.


5) Zahlungen
(1) Die Regulierung unserer Rechnungen muss spätestens 10 Tage nach
Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug erfolgen.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist – maßgebend ist der Eingang bei
uns – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne
dass es einer vorherigen Mahnung und Inverzugsetzung bedarf. Nach
brieflicher Mahnung behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe der uns
durch Kreditinanspruchnahme bei Banken entstehenden Kosten in
Rechnung zu stellen.
(3) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen
und gelten erst nach Einlösung und Begleichung aller Nebenkosten
als Zahlung, wobei wir uns die Entgegennahme von Wechseln vorbehalten.
(4) Eingehende Zahlungen werden von uns auf die älteste fällige Forderung
verrechnet.


6) Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stockach.
(2) Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist
Gerichtsstand das Amtsgericht Stockach bzw. das Landgericht
Konstanz, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
Öffent lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Wir sind jedoch auch berechtigt, vor dem für den Sitz des Bestellers örtlich
zuständigen Gericht zu klagen.
Für Gewerbetreibende gemäß § 4 HGB gilt für die Geltendmachung von
Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens der Gerichtsstand Stockach
hiermit als vereinbart.
(3) Es gilt – auch bei Lieferungen an Besteller im Ausland – das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.


7) Änderungen, Nebenabreden, Teilwirksamkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht
berührt.